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Steuerbegünstigungen bei Zuwendungen an das Stiftungsvermögen

Für Zuwendungen an das Stiftungsvermögen einer gemeinnützigen Stiftung kann ein Stifter von seinem steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte sogar bis zu 1 Million Euro zusätzlich in Abzug bringen. Dies gilt nicht nur für rechtlich selbständige Stiftungen, sondern auch für unselbständige Stiftungen.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende in den Vermögensstock einer Stiftung ist nicht nur im Jahr der Zuwendung möglich. Vielmehr kann eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre verteilt werden.

Unterscheidung

Man muss also unterscheiden zwischen einer Spende an eine Stiftung und einer Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung. Eine Spende darf sofort für die gemeinnützigen Zwecke verbraucht werden. Eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung, darunter fallen auch Zustiftungen, darf nicht angetastet werden. Nur die Vermögenserträge fließen dem gemeinnützigen Zweck zu. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung werden steuerlich noch stärker begünstigt als Spenden an Stiftungen. Es ist dem Gesetzgeber nämlich ein Anliegen, die Eigenkapitalbasis von Stiftungen zu stärken.