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Sonstige steuerliche Privilegien

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz erlischt die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden.

Das Buchwertprivileg ermöglicht, ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung stiller Reserven zum Buchwert aus einem Betriebsvermögen zu entnehmen, wenn es unmittelbar danach einer steuerbegünstigten Körperschaft unentgeltlich übertragen wird.

Im Jahr ihrer Errichtung und in den folgenden zwei Kalenderjahren darf eine Stiftung ihre Vermögenserträge ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zuführen (Stärkung der Kapitalbasis).

Wie jede andere gemeinnützige Körperschaft darf eine Stiftung höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen Mittel (z.B. Spenden) einer freien Rücklage zuführen (Inflationsausgleich).